Die Vereinssatzung
Satzung des gemeinnützigen rechtsfähigen Vereins Inklusives Theater Suppentopf e.V.
Unser Vorstand besteht aus folgenden Personen:
Gisela Kaun – 1. Vorsitzende
Ina Holtmann – stellvertretende Vorsitzende
Herbert Bleyer
Katja Ahlers
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Theater Suppentopf e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Hamm.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Integration von Behinderten und Nichtbehinderten sowie Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die wöchentliche Theaterarbeit, die den Kindern und Jugendlichen Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein schenkt, die Integration fördert, Darstellen und Gestalten von sich selbst, aber auch gruppendynamisch ermöglicht. Der Verein führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V. in Hamm.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31. Dezember 2001.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
3. Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tode des Mitglieds,
b. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
c. durch Ausschluss aus dem Verein.
1. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem ersten Kassenprüfer und dem zweiten Kassenprüfer.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr;
b. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung;
c. Wahl des Vorstands;
d. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
e. Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
f. Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss vom Vorstand.
1. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Für aktive Schauspieler wird ein Mitgliedsbeitrag von 25,00 € pro Monat erhoben. Von diesem Beitrag werden die Honorare der Theaterpädagogen sowie Theatermaterial finanziert. Diese Beiträge sind nicht spendenabzugsfähig. Sonstige Geld- oder Sachspenden sind jedoch steuerlich abzugsfähig und es kann auf Anforderung eine Spendenquittung erteilt werden.